SAT und Mietrecht

Der Mieterverein München e.V. beantwortet rechtliche Fragen
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Immer wieder erreichen uns Fragen dazu, was man in puncto Satellitenanlage darf und was nicht. Welche Rechte hat man als Mieter? Kann man einfach eine SAT-Schüssel anbringen? Worauf ist zu achten?

Anja Franz, Pressesprecherin und Rechtsberaterin beim Mieterverein München e.V., hat gerne Auskunft gegeben: 


Darf ein Mieter ohne Rücksprache eine Satellitenanlage an der Außenfassade/auf dem Dach des Mietshauses anbringen? Gibt es Unterschiede bei Ein- und Mehrfamilienhäusern?

Mieter können eine Satellitenanlage nur dann ohne Genehmigung anbringen, wenn die Bausubstanz des Hauses nicht gefährdet oder beeinträchtigt ist. Es ist unerheblich, ob es sich um ein Ein- oder Mehrfamilienhaus handelt. Wenn der Mieter eine mobile Anlage installiert, kann der Vermieter allerdings auch einwenden, dass das Gesamterscheinungsbild des Hauses gestört wird, und es deshalb nicht erlauben. Man sollte also auf jeden Fall die Genehmigung des Vermieters einholen. Der Vermieter muss seine Verweigerung der Genehmigung aber ausreichend begründen. 

Unter welchen Bedingungen darf ein Mieter eine Satellitenanlage an der Außenfassade des Mietshauses anbringen?

Die Anlage darf, wie gesagt, die Bausubstanz nicht gefährden. Außerdem muss sie sicher angebracht sein. Es darf keine Gefahr von ihr ausgehen, also etwa, dass sie herunterfallen und Passanten verletzen könnte. Außerdem sollte sie möglichst so angebracht sein, dass sie von außen nicht sichtbar ist.

Kann ein Mieter selbst die Satellitenanlage anbringen oder muss er sich an einen Fachmann wenden, der das macht?

Der Mieter kann das selbst machen, allerdings haftet er auch, falls irgendetwas nicht fachgerecht gemacht ist. Wenn er es von einem Fachmann machen lässt, kann er sich gegebenenfalls an den Betrieb wenden und den Schaden geltend machen.

Wo darf ein Mieter eine Satellitenanlage anbringen?

Den Ort der Anbringung muss der Mieter mit dem Vermieter vereinbaren.

Wer haftet im Schadensfall, der Mieter oder der Wohnungseigentümer?

Wenn die Anlage vom Mieter angebracht und auch bezahlt wurde, steht sie in seinem Eigentum. Sollte eine Gefahr davon ausgehen, haftet der Mieter. Wenn die Anlage zur Mietsache gehört und demnach vom Vermieter angebracht wurde, haftet der Vermieter.

Was ist, wenn ein Objekt den Satellitenempfang stört, zum Beispiel ein großer Baum?

Wenn im Mietvertrag vereinbart wurde, dass der Mieter ausreichenden Fernsehempfang hat, muss sich der Vermieter eine Lösung überlegen. Wenn der Mieter aber aus eigener Motivation eine Schüssel installieren will und das nicht geht, hat der Vermieter keine Verpflichtung. Dann muss sich der Mieter eine Lösung überlegen.

 

Anja Franz ist Juristin. Nach ihrem Studium hat sie zunächst bei einem Rechtsanwalt gearbeitet, bis sie im Jahr 2000 beim Mieterverein als Rechtsanwältin angefangen hat. Seit 2014 ist sie zusätzlich noch Pressesprecherin des Mietervereins München  e.V. Sie lebt in München und hat einen Sohn.

 

Anja Franz